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Clean Development Mechanism (CDM)

Klimaschutzprojekte des Clean Development Mechanism (CDM) gehören zu den sog. flexiblen Mechanismen und beruhen auf Artikel 12 des Kyoto-Protokolls. Ziel ist es, die den Industrieländern entstehenden Kosten zum Erreichen des vertraglich festgelegten Reduktionsziels zu senken und Entwicklungsländern eine ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung durch einen Zufluss an Geld und Technologie zu ermöglichen. Sie geben Industrieländern und deren Unternehmen, neben dem Emissionshandel, die Möglichkeit einen Teil ihrer Reduktionsverpflichtung über die Finanzierung und Durchführung von Klimaschutzprojekten in weniger entwickelten Ländern nachzukommen. Als Gastländer von CDM-Projekten kommen dabei nur Länder in Frage, die einerseits das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben jedoch im Kyoto-Protokoll nicht als Industriestaaten geführt werden. Neben der eigentlichen Intention Treibhausgasminderungen zu erreichen, zielen CDM-Projekte zudem auf eine nachhaltige Entwicklung in den Gastländern, was einen positiven Nebeneffekt darstellt. Die Überwachung der Projekte erfolgt durch den CDM-Exekutivrat (CDM Executive Board, EB), welcher nach erfolgreichem Abschluss eines CDM-Projektes auch für die Ausgabe der entsprechenden Emissionszertifikate – hier den „Certified Emission Reductions“ (CER) – zuständig ist.

Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum können mit der Verwendung von CERs einen Teil ihrer Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Berechtigungen im Rahmen des EU-Emissionshandel nachkommen.

Joint Implementation (JI)

Neben dem Clean Development Mechanism, gehören auch Klimaschutzprojekte der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation) zu den flexiblen Kyoto-Mechanismen. Sie basieren auf Artikel 6 des Kyoto-Protokolls und bieten Industrieländern die Möglichkeit Emissionsreduktionen in einem anderen Industrieland durchzuführen. Mit der Durchführung eines solchen Projektes erfolgt ein Transfer von Emissionszertifikaten (Emission Reduction Unit, ERU) von einem Industrieland (Gastland) zu einem anderen Industrieland (Investorland).

Beide Projektmechanismen sind im Emissionshandelsgesetz geregelt. Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass privatwirtschaftliche Unternehmungen von Liechtenstein aus Klimaschutzprojekte im Ausland unter dem Kyoto-Regime realisieren können sowie über das liechtensteinische Emissionshandelsregister am weltweiten Handel mit Emissionsrechten teilnehmen können.
 
 
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